Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen werden verbessert

Durch die Pflegereform 2023 und das damit verbundene Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) kommt es zu Neuerungen im Bereich der Pflegeversicherung. Mit dieser Reform sollen Leistungen verbessert, finanzielle Belastungen begrenzt und die Pflege zu Hause gestärkt werden. Erste Änderungen gab es bereits ab Juli 2023, wo die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst wurden.

Mit dem Jahreswechsel treten nun die ersten Leistungserhöhungen oder veränderte Zugangsvoraussetzungen in Kraft. Die BKK B. Braun Aesculap gibt Ihnen hier einen Überblick über die Veränderungen bei Pflegeleistungen, die für Pflegebedürftige oder für pflegende Angehörige interessant sind. Bei der Anpassung der Beträge von Pflegeleistungen handelt es sich um die erstmalige Erhöhung seit der Pflegereform im Jahr 2017. Die Veränderung der Beträge können Sie den folgenden Tabellen entnehmen.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die die geeignete Pflege durch beispielsweise Angehörige oder andere Personen ihres Vertrauens sicherstellen. Ab Januar 2024 steigt der Betrag für das Pflegegeld um 5 Prozent.

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld bis Dezember 2023 Monatliches Pflegegeld ab Januar 2024
2 316 Euro 332 Euro
3 545 Euro 572 Euro
4 728 Euro 764 Euro
5 901 Euro 946 Euro

Pflegesachleistungen

Auch die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen steigen ab Januar 2024 um 5 Prozent an. Bei den Pflegesachleistungen handelt es sich um Leistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Pflegegrad Monatliche Pflegesachleistung bis Dezember 2023 Monatliche Pflegesachleistung ab Januar 2024
2 724 Euro 761 Euro
3 1.363 Euro 1.432 Euro
4 1.693 Euro 1.778 Euro
5 2.095 Euro 2.200 Euro

Kombinationsleistungen

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Bei der Kombinationsleistung kann beispielsweise ein Teil der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst und ein Teil der Versorgung durch pflegende Angehörige erfolgen.

Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 wird von der Pflegekasse ein Leistungszuschuss für den Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt.

Beachten Sie, dass sich die Kosten für einen Pflegeheimplatz zusätzlich noch aus Investitionskosten sowie aus Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zusammensetzen und dafür kein Zuschuss durch die Pflegekasse erfolgt. Der mögliche Zuschuss für Pflege- und Ausbildungskosten richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim. Die Pflegekasse bezahlt den Zuschuss direkt an das Pflegeheim, der Eigenanteil des versicherten Bewohners verringert sich dann entsprechend. Für Versicherte ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 wird kein Zuschuss gewährt.

Verweildauer im Heim in Monaten Leistungszuschlag bis 31.12.2023 Leistungszuschlag ab 01.01.2024
0-12 5 Prozent 15 Prozent
13-24 25 Prozent 30 Prozent
25-36 45 Prozent 50 Prozent
mehr als 36 70 Prozent 75 Prozent

BKK-Tipp

Personen, die bereits eine der genannten Pflegeleistungen erhalten, müssen hierfür keinen erneuten Antrag stellen. Die Erhöhung der Beträge erfolgt, entsprechend dem vorhandenen Pflegegrad, automatisch.

Pflegeunterstützungsgeld

Die Vereinbarkeit der Pflege Angehöriger sowie dem Nachgehen der eigenen Berufstätigkeit ist für viele Personen eine Herausforderung. Das Pflegeunterstützungsgeld hilft pflegenden Angehörigen in akuten Situationen der Pflege, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dabei voll auf das eigene Einkommen zu verzichten. Bisher konnte diese Leistung pro Pflegefall einmalig in Anspruch genommen werden. Ab 2024 kann diese Leistung jährlich beantragt werden. Damit soll den Pflegenden geholfen werden, Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung zu überbrücken.

Ausblick - Was ist noch geplant?

Hier haben wir Sie über die kommenden Neuregelungen in der Pflegeversicherung informiert. Das war aber noch nicht alles. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sind noch weitere Veränderungen geplant. Wir geben Ihnen schon jetzt einen Ausblick.

  • Ab Juli 2024 – Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, sofern ein Aufenthalt für eine pflegende Person notwendig wird.
  • Ab Januar 2025 erhöhen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie alle weiteren Leistungen um jeweils 4,5 Prozent. Dazu zählen zum Beispiel die Verhinderungspflege, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege sowie Hilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung.
  • Ab Juli 2025 – Verlängerung des Anspruchs auf Verhinderungspflege sowie die Zusammenfassung von Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag.
  • Eine entsprechende Überprüfung der Beträge soll dann, in Bezug auf die Preisentwicklung, alle drei Jahre vorgenommen werden. Die nächste Veränderung wird für 2028 geplant.

Sobald weitere Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft treten, werden wir Sie  ausführlich informieren.